Der Streit entstand, als ein Mann versuchte, die bestehende GebĂ€udeversicherung seiner Ex-Frau zu ĂŒbernehmen. Vorab hatte er das bei einer Scheidung ein GrundstĂŒck mit Einfamilienhaus ĂŒbertragen bekam. Der Mann befĂŒrchtete, dass seine Exfrau die PrĂ€mie nicht mehr zahlen kann, informierte den Versicherer und wollte die Versicherung auf sich umschreiben lassen. Der Versicherer lehnte die Umschreibung jedoch ab, weil die Zustimmung der Exfrau fehlte. Der Mann versuchte draufhin vergeblich, diese einzuholen. Die Versicherung informierte ihn allerdings nicht darĂŒber, dass er selbst eine neue Versicherung abschlieĂen könne.
Nachdem ein Leitungswasserschaden auftrat und die Versicherung aufgrund ausbleibender Zahlungen nicht regulierte, klagte der Mann auf Schadensersatz. Das OLG Karlsruhe entschied zugunsten des KlĂ€gers und betonte, dass der Versicherer seine Beratungspflicht verletzt habe. Die einfache Mitteilung, dass eine Umschreibung nur mit Zustimmung der vorherigen Versicherungsnehmerin möglich sei, sei unzureichend. Der Versicherer hĂ€tte den Erwerber darauf hinweisen mĂŒssen, eine eigene Versicherung abzuschlieĂen, damit der gewĂŒnschten Schutz gewĂ€hrleistet werden kann.
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